Doppeldeutiges aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch
»Verrückte Grenzsteine«
§ 919 BGB
Grenzabmarkung
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstückes verlangen, dass dieser zu Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.
§ 920 BGB
(1) Lässt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln, ...
Zur Karte